Satzung

LOHNSTEUERHILFEVEREIN HESSEN-NASSAU E.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Il, Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Hessen-Nassau“.
Il. Er hat den Sitz in Hattersheim am Main und damit im Bezirk der
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Il. Die Geschäftsleitung befindet sich in Hattersheim und damit im
Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde.
IV. Erwird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
V. Nach Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
VI. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VIL. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes,

§ 2 Zweck des Vereins

I. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist
ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 84 Nr.

11 StBerG für seine Mitglieder, Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von 8 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die)
nach $ 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen
dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich
festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

I. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

Il. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine
Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen.

Ill. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem
Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Wochen, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I, Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch den Tod.

Il. Der Austritt ist nur zum Ende eine jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher
Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches
Austrittsrecht.

Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor
Geltung des erhöhten Mitgliedbeitrags (Hinweis aus 8 7 Abs. 3 der Satzung) per
Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

U. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw, seiner Mitglieder gröblich verstoßen
hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen
nach vorheriger Anhörung des Mitglieds, Das Mitglied hat das Recht, gegen die
Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die
nächste Mitgliederversammlung.

IV. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen-werden; wenn-es-trotz-zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen
sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

V. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach 8 15 der
Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter
innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für
die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

Il. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

I!. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von 87 der Satzung verpflichtet.
IV. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögen besteht nicht.

V. Wird ein Mitglied als Beratungsstellenleiter/in oder Beratungsstellenmitarbeiter/in

vom Verein als Arbeitnehmer/in angestellt, so bedarf es für die Höhe der ihm/ihr zu
zahlender Vergütungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

|. Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten
nach unten hin abgestuft.

Il. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbetrag sind beim Eintritt in den Verein
zu entrichten. Folgebeiträge sind zum 01.01 eines jeden Jahres fällig.

I! Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrags werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Änderungen in der Beitragsordnung ist ebenfalls von der Mitgliederversammlung
zuzustimmen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern
vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

IV. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des 8 2 der Satzung
kein besonderes Entgelt erhoben.

V. Vorstandsmitglieder und die Gründungsmitglieder des Vereines sind vom Beitrag
befreit.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem
Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der
Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

I!. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens
drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des
Zeitpunktes zu erfolgen, Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.

Il. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine
Mitgliedversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das
Ergebnis der Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden
ist.

IV. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen
einzuberufen.

V. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich über die Ergänzung
der Tagesordnung zu benachrichtigen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Versammlung. Durch Ergänzungen zur Tagesordnung dürfen Mitgliederrechte,
vornehmlich das Recht zur sachgerechten Vorbereitung bezüglich
Satzungsänderungen oder ähnlicher grundlegender Beschlussfassungen, nicht
beschränkt werden.

VI. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter,
Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter, Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt.

VII Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, – unbeschadet der

Vorschriften des §33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes) und
des 8 41 BGB (Auflösung) — mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Ausnahmsweise ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung
gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben.

VIll, Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

IX. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit ausschließlich
zuständig:

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

– Genehmigung der Beitragsordnung

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung

– Entlastung des Vorstandes

– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder
deren Angehörigen schließt

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

§ 11 Vorstand

I. Der Vorstand im Sinne des 8 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen
zwei Stellvertretern

II. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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I. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
gem. $ 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch so
lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

IV. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand
aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Beschlüsse sind mit
dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

V, Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene
Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner
Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird
ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein
angestellt, so bedarf es für die Höhe der ihm zu zahlender Vergütungen der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift
des 8 181 BGB befreit.

VI. Die 88 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes
Anwendung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Führung und Überwachung der laufenden und außerordentliche Geschäfte des Vereins

des Vereins

– Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von 8 30 BGB für gewisse
Geschäftskreise, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber
führt

– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im
Sinne von 8 14 der Satzung

– Schriftliche Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen des
Geschäftsprüfers aus dem Geschäftsprüfungsbericht an alle Mitglieder vor
Einberufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

– Einberufung der Mitgliederversammlung

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit
dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen
worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3 /4 der
erschienenen Mitglieder,

§ 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden

Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei
handelt es sich insbesondere um folgende:

|. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung
mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

Il. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

a) Personen und Gesellschaften, die nach $ 3 StBerG zu unbeschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,

b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein
gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter,
Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer ist.

Ill. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder; besondere
Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das
gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder

unterstützen, die Mitglieder des Vereines betreuen oder dieses alles im
Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung
der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser
nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben
oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren
oder noch sind.

IV. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes,
spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift
hiervon der zuständigen Ausichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs
Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

V. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Dieser Änderungsanzeige ist
eine Öffentlich beglaubigte Anschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von
bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei
Wochen vorher zu unterrichten.

VI. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen
Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne von 8 7 DVLStHV und 8 30
StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder

I. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne von $ 23 StBerG
ausgeübt.

!l. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 8 4 Nr. 11 StBerG
wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören, Die
Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der/die
Beratungsstellenleiter/in nach Überprüfung der in 8 23 Abs. 3 StBerG genannten
Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei
der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 8 4 Nr. 11 StBerG
bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten
anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur
eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht
über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

Ill. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die
folgenden Voraussetzungen erfüllen (§ 23 Abs. 3 StBerG):

a) zu dem in 8 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder

b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden
haben oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der
Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten
Steuern tätig gewesen sind oder

c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach 8 4 Nr.11
StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrecht in einem Umfang
von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die
mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet
werden.

Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die
Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als
Beratungsstellenleiter bestellt werden.

IV. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 8 4 Nr. 11
StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der im
Steuerberatungsgesetz ($ 8) enthaltenen Bestimmungen zur Werbung ausgeübt. Die
Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung
in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 8 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

V. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach 8 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach
Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu
nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es Sie
erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem
Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

I. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 8 4 Nr. 11
StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner
Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

Il. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach N
4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verluste von
Bearbeitungsunterlagen) hat der Verein eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicheruhg in angemessener Höhe abzuschließen.
Dabei muss gemäß 8 10 DVLStHV die Mindestversicherungssumme für den
einzelnen Versicherungsfall 50.000.–€ und eine ggf. vereinbarte
Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden
mindestens 200.000.–€ betragen und es ist eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung
von bis zu 300.–E zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des 8 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige
Aufsichtsbehörde

Il. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem
Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach den allgemeinen Regeln des
BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist
(88 195, 199 BGB).

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, die nicht ungültig und keine
Stimmenthaltungen sind. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn
mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

Il, Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

III, Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des
Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach & 4 Nr. 11 StBerG gemäß 8 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der
Handakten gem. 8 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

IV. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter
Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der
Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Hattersheim am
Main.